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§ 137
Allgemeines
Allgemeines
(1) Ersuchen ausländischer Behörden, ausländische vollstreckbare Titel im Wege der Rechtshilfe zu vollstrecken, kann nicht stattgegeben werden, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen. Die Vollstreckung muss vielmehr von der Partei selbst betrieben werden.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe, die anlässlich eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens gestellt werden, jedoch nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Inland gerichtet sind, sind nach den allgemeinen Vorschriften zu erledigen.