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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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§ 136a  
Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970


Nach Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 können Beauftragte ausländischer Gerichte Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland durchführen, wenn die zuständige Zentrale Behörde die Beweisaufnahme bewilligt hat (§§ 7, 12 und 13 des Gesetzes zur Ausführung dieses Übereinkommens) und die Beweisaufnahme auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 des Übereinkommens, § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens). Die unmittelbare Beweisaufnahme kann per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.