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§ 136
Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Voraussetzungen und Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats oder durch einen von einem solchen Gericht beauftragten Sachverständigen ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle bewilligt worden ist und wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 19 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(2) Die Bewilligung ist mit dem Formblatt L und bei gewünschter Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz zusätzlich mit dem Formblatt N zu beantragen. Der Antrag ist auf Deutsch oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache an die Stelle zu richten, die nach Artikel 4 Absatz 3 der EU-Beweisaufnahmeverordnung in Verbindung mit § 1074 Absatz 3 Nummer 2 der Zivilprozessordnung und der jeweiligen Rechtsverordnung des Bundeslandes für die Bewilligung zuständig ist.
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle teilt dem ersuchenden Gericht mit dem Formblatt M innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit, ob diesem stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich, welche Bedingungen für die Durchführung der unmittelbaren Beweisaufnahme gelten (beispielsweise Anwesenheit oder Beteiligung eines deutschen Richters). Soweit Bedingungen oder weitere Erläuterungen in das Formblatt oder gegebenenfalls in eine Anlage aufgenommen werden, sind sie in deutscher Sprache abzufassen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache verwendet werden.
(4) Die Durchführung unmittelbarer Beweisaufnahmen per Video- oder Telefonkonferenz ist nach den Artikeln 19 und 20 der EU-Beweisaufnahmeverordnung von der nach Absatz 2 zuständigen deutschen Stelle oder dem von ihr beauftragten deutschen Gericht zu unterstützen. Auf Antrag ist das ersuchende Gericht auch bei der Suche nach einem Dolmetscher zu unterstützen (Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(5) Die nach Absatz 2 zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme in den Fällen des Artikels 19 Absatz 7 der EU-Beweisaufnahmeverordnung ablehnen. In diesen Fällen ist der Entwurf der Ablehnung der Landesjustizverwaltung vorzulegen (siehe auch § 84 Absatz 10 Satz 1).