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Prüfung der Zulässigkeit der Rechtshilfe
(1) Vor der Erledigung des Ersuchens ist zu prüfen, ob gegen die Leistung der Rechtshilfe Bedenken bestehen.
(2) Soweit Ersuchen über das Bundesamt für Justiz eingehen, prüft dieses die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Dies gilt auch, wenn das Ersuchen nach den vertraglichen Vorgaben nicht über das Bundesamt für Justiz eingehen sollte. Die Landesjustizverwaltung oder die sonst zuständige Stelle werden durch die Einschätzung des Bundesamts für Justiz nicht von der eigenständigen Prüfung der Erledigungsfähigkeit entbunden. Bei offensichtlichen oder schweren Mängeln des Ersuchens, die einer Erledigung entgegenstehen, kann das Bundesamt für Justiz das Ersuchen unter Angabe der Gründe unerledigt an die ersuchende Stelle zurück übermitteln.
(3) Soweit Ersuchen über die Landesjustizverwaltung eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe.
(4) Soweit Ersuchen unmittelbar bei der zuständigen Stelle nach § 82 Absatz 1 eingehen, prüft diese die Zulässigkeit der Rechtshilfe. Bestehen Zweifel, ob dem Ersuchen entsprochen werden kann, insbesondere ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, so ist es der Landesjustizverwaltung mit einem Begleitbericht (§ 24) vorzulegen. In dem Begleitbericht sind die Gründe darzulegen, die gegen eine Erledigung des Ersuchens sprechen. Betrifft ein Zustellungsantrag ein Bundesland oder dessen öffentliche Einrichtungen, so ist es der Landesjustizverwaltung vorzulegen, die erforderlichenfalls das Bundesamt für Justiz beteiligt.
(5) Der Erledigung eines Zustellungsantrags steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass der Antrag wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig (etwa vor einem Gerichtstermin) ausgeführt werden kann. Der Empfänger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Auswirkungen der Verspätung auf das ausländische Verfahren abhängig davon beurteilen, welcher Staat betroffen ist und damit verbunden, ob Unionsrecht (Artikel 22 der EU-Zustellungsverordnung), Völkerrecht (beispielsweise Artikel 15 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) oder das Recht des ersuchenden Staates anzuwenden ist. Ein Zustellungsantrag, mit dem um Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen ersucht wird, ist abweichend von Satz 1 unerledigt zurückzugeben, wenn die Ladung auch bei unverzüglicher Bearbeitung nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden kann.
(8) Soweit nur Formvorschriften, deren Nichteinhaltung die Erledigung an sich nicht hindert, nicht beachtet sind, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Erledigung genehmigt wird. In dem Begleitbericht, mit dem die Erledigungsstücke der Zentralen Behörde, der Prüfungsstelle oder der Zentralstelle vorgelegt werden, ist auf die Mängel hinzuweisen, damit auf deren Abstellung hingewirkt werden kann.
(10) Muss die Gewährung der Rechtshilfe abgelehnt werden, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, auch wenn der unmittelbare Verkehr mit der ersuchenden Behörde zugelassen ist. Dies gilt nicht, wenn
- Zustellungsanträge nach der EU-Zustellungsverordnung aus Gründen des Artikels 6 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 nicht erledigt werden können oder
- bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung Ablehnungsgründe nach Artikel 16 vorliegen, von denen das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts K in Kenntnis zu setzen ist.