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§ 83
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Zustellungsverordnung wird auf deren Artikel 10 Absatz 4 und auf § 98 verwiesen. Für die Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wird auf deren Artikel 9 Absatz 2 und auf § 128a Absatz 2 Satz 3 verwiesen.
(2) Ist im Übrigen die ersuchte Stelle örtlich unzuständig, ist wie folgt zu verfahren:
- bei Abgaben innerhalb eines Prüfungsstellenbezirks erfolgt die Abgabe unmittelbar an die zuständige Stelle;
- bei Abgaben innerhalb eines Bundeslandes kann die Abgabe direkt an die zuständige Stelle erfolgen. Die Stelle, über die das Ersuchen eingegangen ist, ist davon nachrichtlich zu informieren;
- bei Abgaben in ein anderes Bundesland erfolgt die Abgabe an die zuständige Stelle über die Stellen, über die das Ersuchen eingegangen ist.
Sofern keine Auskunftssperre besteht, ist im vertraglichen Rechtshilfeverkehr der ersuchenden Stelle und im vertraglosen Verkehr dem Bundesamt für Justiz Abgabenachricht zu erteilen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn sich die Unzuständigkeit erst während der Ausführung des Ersuchens herausstellt, beispielsweise nach der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft.