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Sachliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Ersuchen
(1) Für die Entgegennahme ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe ist sachlich zuständig:
- die Empfangsstelle im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung), das ersuchte Gericht oder die für die Bewilligung unmittelbarer Beweisaufnahmen zuständige Behörde im Anwendungsbereich der der EU-Beweisaufnahmeverordnung (Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung),
- die Zentrale Behörde auf Landesebene (§ 9 Absatz 5) im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970, wenn sich keine Abweichungen aus bilateralen Abkommen oder die dazu ergangenen Ausführungsgesetze ergeben,
- das Amtsgericht für Ersuchen aus der Schweiz und aus Liechtenstein,
- der Präsident des Landgerichts im Anwendungsbereich des deutsch-britischen Abkommens über den Rechtshilfeverkehr vom 20. März 1928,
- im Übrigen die Prüfungsstelle (§ 9).
(2) Geht bei einem Gericht ein Ersuchen unmittelbar ein, für dessen Entgegennahme eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, so ist es der Prüfungsstelle vorzulegen.
(3) Die Zentralstelle nach der EU-Zustellungsverordnung sowie der EU-Beweisaufnahmeverordnung leitet an sie gerichtete Ersuchen an die zuständige Empfangsstelle oder das zuständige Gericht weiter, sofern ein Ausnahmefall besteht.
(4) Die Zentrale Behörde auf Landesebene (§ 9 Absatz 5) leitet die Ersuchen - je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle - an das für die Erledigung zuständige Amtsgericht weiter, soweit sie die Erledigung nicht selbst vornimmt (§ 4 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zu dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965). Geht ein Ersuchen beim Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde auf Bundesebene ein, so gibt es das Ersuchen an die zuständige Zentrale Behörde auf Landesebene ab.