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§ 81
Einforderung eines Kostenvorschusses
Einforderung eines Kostenvorschusses
(1) Die Stellung von Ersuchen ist, soweit es gesetzlich zulässig ist (§§ 379, 402 der Zivilprozessordnung, § 17 des Gerichtskostengesetzes, §§ 13, 14 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, § 16 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen), von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen. Als Auslagen im Sinne dieser Vorschriften sind auch die Kosten anzusehen, die durch die Inanspruchnahme ausländischer Stellen und deutscher Auslandsvertretungen entstehen. Der Vorschuss ist spätestens bei Absendung des Ersuchens anzufordern.