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§ 80
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Vertragloser Rechtshilfeverkehr
Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr können von ausländischen Stellen Kosten erhoben werden. Soweit hierzu Erkenntnisse vorliegen, sind diese im Ländertiel dargestellt. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse vor.