/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Weltkugel
© panthermedia.net / James Steidl

Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 79  
Vertraglicher Rechtshilfeverkehr


(1) Für die Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten anfallen. Insbesondere können nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung ausländische Gerichtsvollzieher für die Erledigung von Zustellungsanträgen Kostenvorschüsse beziehungsweise Erstattung ihrer Kosten verlangen. Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Justizbeamten oder einer anderen Person entstanden sind, die nach dem Recht des ersuchten Staats für die Zustellung zuständig ist.

(2) Für die Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen können Kosten anfallen. Insbesondere sind nach Artikel 22 der EU-Beweisaufnahmeverordnung Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie Auslagen, die durch Erledigung in besonderer Form oder oder unter Verwendung einer besonderen Kommunikationstechnologie (Videokonferenz) entstehen, zu erstatten. Eine Kaution oder ein Vorschuss kann nur verlangt werden, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die zur Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern oder für die Erledigung in einer besonderen Form angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 sind zusätzlich auch Auslagen für Zeugen zu erstatten.

(3) Inwieweit im Verhältnis zu einzelnen Staaten Abweichungen oder weitere Kosten verlangt werden, ergibt sich aus dem Länderteil.

(4) Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beizufügen, wenn

  1. infolge der Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Ersuchen nach einem Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Vergünstigungen des Artikels 24 in Anspruch genommen werden können oder

  2. die Vergünstigung aufgrund entsprechender Vorschriften der PKH-Richtlinie oder Sonderverträgen zu gewähren ist.