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§ 78
Zahlung der Gebühren und Auslagen
Zahlung der Gebühren und Auslagen
Nach Eingang des elektronischen Festsetzungsbescheids der deutschen Auslandsvertretung sind die Gebühren und Auslagen unverzüglich unter Angabe des Kassenzeichens auf das im Festsetzungsbescheid angegebene Konto einzuzahlen. Die Verpflichtung der ersuchenden Stelle zur Einzahlung der Gebühren und Auslagen besteht unabhängig davon, ob sie diese einem Verfahrensbeteiligten auferlegen kann.