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§ 128a
Besonderheiten der EU-Beweisaufnahmeverordnung
Besonderheiten der EU-Beweisaufnahmeverordnung
(1) Deutsche Stellen können bei der Bearbeitung eingehender Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung für ausgehende Mitteilungen die deutsche Fassung der Formblätter nutzen und Eintragungen und Erledigungsstücke in deutscher Sprache abfassen.
(2) Den Eingang des Ersuchens hat das ersuchte zuständige Gericht dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt B zu bestätigen. Fehlende Übersetzungen und Nichtlesbarkeit der Unterlagen sind im Formblatt zu beanstanden. Bei örtlicher Unzuständigkeit ist das Ersuchen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung an das zuständige Gericht weiterzuleiten und das ersuchende Gericht mit dem Formblatt C hierüber zu unterrichten.
(3) Kann ein Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung wegen Unvollständigkeit nicht erledigt werden, unterrichtet das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht mit dem Formblatt D spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens über die Hinderungsgründe (Artikel 10 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung).
(4) Möchte das ersuchte Gericht vor Einholung der Stellungnahme eines Sachverständigen einen Kostenvorschuss verlangen (Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung), fordert es den Vorschuss spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens mit dem Formblatt D unter Angabe der Bankverbindung der Gerichtskasse und des Verwendungszwecks oder der Buchungsstelle an. Der Eingang des Vorschusses ist dem ersuchenden Gericht innerhalb von zehn Tagen mit dem Formblatt E zu bestätigen (Artikel 10 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Aufwendungen für Dolmetscher werden nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur nachträglich erstattet.
(5) Die Erledigung eines Ersuchens nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann nach Artikel 16 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt K abgelehnt werden, wenn
- das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung fällt,
- die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des ersuchten Gerichts nicht in den Bereich der Gerichtsbarkeit fällt,
- einer Aufforderung nach Absatz 3 um Ergänzung des Ersuchens nicht 30 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird,
- einer Aufforderung nach Absatz 4 zur Einzahlung eines Vorschusses nicht 60 Tage nach Abgang des Formblatts D entsprochen wird oder
- sich die zu vernehmende Person auf ein Aussageverweigerungsrecht beruft oder ein Aussageverbot besteht.
(6) Nach Artikel 17 der EU-Beweisaufnahmeverordnung sind Ersuchen innerhalb von 90 Tagen zu erledigen. Die Frist beginnt mit dem Eingang eines ordnungsgemäßen Ersuchens. Kann das ersuchte Gericht die Frist nicht einhalten, informiert es das ersuchende Gericht mit dem Formblatt J über den voraussichtlichen Erledigungstermin.