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§ 128
Form der Erledigung
Form der Erledigung
(1) Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen sind unter Beachtung der deutschen Formvorschriften zu erledigen, soweit nicht eine besondere Form beantragt ist und ihrer Erfüllung nicht zwingende deutsche Vorschriften oder erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Bei der Durchführung von Vernehmungen sind zusätzlich zu Zeugnisverweigerungsrechten und Aussageverboten nach deutschem Recht auch solche Verweigerungsrechte und Verbote zu berücksichtigen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates bestehen. Das ersuchte Gericht kann die Beweisaufnahme per Videokonferenz durchführen (§ 128a der Zivilprozessordnung), ohne dass dies vom ersuchenden Gericht beantragt ist.
(2) Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung kann das ersuchende Gericht die Durchführung der Beweisaufnahme per Video- oder Telefonkonferenz nach Artikel 12 Absatz 4 der EU-Beweisaufnahmeverordnung mit dem Formblatt N beantragen, damit Verfahrensbeteiligte oder das ersuchende Gericht bei der Beweisaufnahme anwesend sein und sich gegebenenfalls auch an dieser beteiligen können. Muss ein solcher Antrag vom ersuchten Gericht aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen abgelehnt werden, unterrichtet es das ersuchende Gericht unverzüglich mit dem Formblatt H hierüber. Eine Zuschaltung von Verfahrensbeteiligten und ihren Vertretern ist auch im vertraglichen Verkehr grundsätzlich zulässig. Eine Zuschaltung des ersuchenden Gerichts ist grundsätzlich nur im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung und des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zulässig.
(3) Zwangsmaßnahmen nach deutschem Recht sind zulässig, es sei denn, es wird vertraglos Rechtshilfe geleistet.
(4) Wegen der oft sehr strengen ausländischen Formvorschriften können Protokolle mit Durchstreichungen oder Radierungen regelmäßig nicht als Beweisurkunden im Ausland verwendet werden. Ist im Einzelfall eine Durchstreichung unvermeidlich, so muss sie auf der Urkunde ausdrücklich bescheinigt werden. Der ersuchenden Behörde sollten in diesen Fällen statt der Urschriften Protokollausfertigungen übersandt werden.