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Zuständigkeit für die Erledigung eingehender Ersuchen
(1) Für die Erledigung aus dem Ausland eingehender Ersuchen um Beweisaufnahme oder andere gerichtliche Handlungen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll. Dies ergibt sich aus § 1074 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, § 8 des Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 1977 zum Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und zum Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970, nach § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 und den entsprechenden Ausführungsregeln zu den sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen. Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr gilt das Gleiche kraft Verwaltungsauftrags.
(2) Vernehmungen sind stets von einem Richter vorzunehmen. Ein Referendar soll hiermit nicht beauftragt werden.