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§ 129
Schriftliche Befragung
Schriftliche Befragung
Eine Vernehmung ist nur dann in der Form der schriftlichen Befragung (§ 377 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) vorzunehmen, wenn das ersuchende Gericht dies in dem Ersuchen ausdrücklich wünscht oder für zulässig erklärt.