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§ 130
Schriftstücke bei Vernehmungen
Schriftstücke bei Vernehmungen
(1) Falls die zu vernehmende Person bei ihrer Vernehmung eine schriftliche Aussage überreichen möchte, muss das Protokoll erkennen lassen, dass sie über die in ihr Wissen gestellten Tatsachen befragt ist und sich darauf wie in dem überreichten Schriftstück geäußert hat, dass ihr dann das Schriftstück vorgelesen wurde und sie erklärt hat, der Inhalt entspreche ihrer soeben abgegebenen Aussage (§ 162 der Zivilprozessordnung). Von diesem Verfahren ist nur in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch zu machen, da diese Erledigung unter Umständen nach ausländischem Verfahrensrecht nicht als eine ordnungsmäßige Vernehmung anerkannt wird und so zu Rechtsnachteilen für die beweisführende Partei führen kann.