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§ 131
Eidesabnahme
Eidesabnahme
(1) Wird um eidliche Vernehmung von Zeugen ersucht, so hat die Beeidung in den Fällen des § 393 der Zivilprozessordnung zu unterbleiben. In dem Begleitschreiben (§ 88) ist zum Ausdruck zu bringen, dass und aus welchem Grund die Beeidigung nicht erfolgt ist. Die Anführung deutscher Vorschriften allein genügt nicht.
(2) Ersuchen um eidliche Vernehmung sind in der Regel auch dann in der beantragten Form zu erledigen, wenn die erbetene Prozesshandlung für den gleichen Fall dem deutschen Recht unbekannt ist.