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Form und Inhalt des Begleitschreibens
(1) Die Erledigungsstücke sind der ersuchenden Stelle mit einem Begleitschreiben zu übersenden (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b). Dieses ist in deutscher Sprache abzufassen. Übersetzungen sind nicht beizufügen. Anzahl und Art der beiliegenden Erledigungsstücke sind anzugeben. Soweit bei der Rückleitung von Zustellungszeugnissen Formblätter nach der EU-Zustellungsverordnung (Formblatt K), Vordrucke nach Artikel 6 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (ZRH 1) oder nach bilateralen Zusatzvereinbarungen (siehe Länderteil) benutzt werden, sind Begleitschreiben grundsätzlich nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich der EU-Beweisaufnahmeverordnung erfolgt die Übersendung mit dem Formblatt K. Die Sprachregelung für die Ausfüllung der Formblätter ergibt sich aus dem Länderteil.
(2) In das Begleitschreiben sind gegebenenfalls nähere Angaben aufzunehmen, die dem ersuchenden Gericht die rechtliche Beurteilung der Art der Erledigung erleichtern. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn aufgrund der deutschen Verfahrensvorschriften von den Wünschen der ausländischen Stelle abgewichen werden musste. In dem Begleitschreiben ist ferner anzugeben, aus welchen Gründen ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte. Konnte das Ersuchen wegen seines verspäteten Eingangs nicht mehr rechtzeitig erledigt werden ( § 84 Absatz 5), so ist hierauf besonders hinzuweisen. Sofern eine Ladung zugestellt worden ist, in der Zwangsmaßnahmen oder Strafen angedroht worden sind, ist der ersuchenden ausländischen Stelle mitzuteilen, dass diese Androhung in der Bundesrepublik Deutschland nicht durchsetzbar und der Empfänger hierauf hingewiesen worden ist (§ 84 Absatz 6).