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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 98  
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit


(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - sofern der Antrag den Formvorschriften entspricht - diesen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt G Abgabenachricht. Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
 
(2) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt H den Eingang des Antrags. Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.