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§ 98
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
(1) Ist die ersuchte Empfangsstelle örtlich nicht zuständig, so gibt sie - sofern der Antrag den Formvorschriften entspricht - diesen unmittelbar an die zuständige Empfangsstelle ab und erteilt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt G Abgabenachricht. Die Abgabenachricht ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) Die örtlich zuständige Empfangsstelle bestätigt der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt H den Eingang des Antrags. Die Empfangsbestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.