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§ 97
Rücksendung von Anträgen
Rücksendung von Anträgen
Der Zustellungsantrag und die zuzustellenden Schriftstücke sind mit dem Formblatt F unerledigt an die Übermittlungsstelle zurückzusenden, wenn der Antrag offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Gleiches gilt, wenn die Zustellung wegen Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen nicht möglich ist oder wenn das beantragte Zustellungsverfahren nicht mit dem deutschen Recht vereinbar ist. Das Formblatt F ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.