Aktueller Inhalt:
§ 84a
Prüfung und Erledigung eingehender Staatenklagen
Prüfung und Erledigung eingehender Staatenklagen
(1) An die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zustellungsanträge sind auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind sie an das Bundesamt für Justiz als Zentralstelle zu übermitteln.
(2) Geht ein Zustellungsantrag gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Absatz 1 ein, ist er abweichend von § 84 - je nach Regelung im Bundesland direkt oder über die Landesjustizverwaltung - dem Bundesamt für Justiz vorzulegen, das in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Justiz die Zulässigkeit der Rechtshilfe prüft.
1. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung leitet das Bundesamt für Justiz den Antrag,
- wenn es die Leistung der Rechtshilfe für zulässig hält, mit der Bitte um Erledigung an die für die Ausführung der Zustellung zuständige Stelle weiter und benachrichtigt die zuständige Landesjustizverwaltung hierüber, oder
- wenn die Leistung der Rechtshilfe unzulässig ist, an die ersuchende ausländische Stelle zurück und informiert die vorlegende Stelle hierüber.
Die Rückleitung der Erledigungsstücke nach Satz 1 Buchstabe a erfolgt durch das Bundesamt für Justiz, je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle.
2. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Zustellungsverordnung erfolgt die Erledigung auf Bundesebene.