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§ 85
Übersetzungen
Übersetzungen
(1) Eingehenden Ersuchen und ihren Anlagen müssen deutsche Übersetzungen beigefügt sein, sofern sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5, den besonderen Vorschriften für die einzelnen Arten der Ersuchen oder dem Länderteil etwas anderes ergibt.
(3) Die nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 zu verwendenden Vordrucke für den Zustellungsantrag (Artikel 3) müssen in englischer oder französischer Sprache und können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchenden Staates abgefasst sein. Die Eintragungen können in deutscher, englischer oder in französischer Sprache gemacht werden.
(4) Werden in Fällen, in denen zu einem fremdsprachigen Ersuchen Übersetzungen weder von der ersuchenden Behörde beizufügen noch auf deren Kosten zu beschaffen sind, für die verwaltungsmäßige Prüfung des Ersuchens oder für seine sachgemäße Erledigung Übersetzungen benötigt, so sind sie von der Prüfungsstelle oder der ersuchten Stelle zu beschaffen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als eigene, nicht erstattungsfähige Verwaltungskosten zu behandeln. Liegt bei einem Zustellungsantrag dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung nicht bei, so rechtfertigt das Interesse des Empfängers am Inhalt des Schriftstückes in der Regel nicht die Beschaffung einer Übersetzung.
(5) Will der Empfänger erst nach Vorliegen einer Übersetzung über die Annahme des Schriftstückes entscheiden, so ist ihm, wenn nicht deshalb aufgrund besonderer Vorschriften von Amts wegen eine Übersetzung beizubringen ist, in geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist auf seine Kosten eine Übersetzung zu beschaffen. Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung sind die §§ 101 und 104 zu beachten.
(6) Soweit bei Ersuchen um Beweisaufnahme, Vollstreckungshilfe, Verfahrensüberleitung oder Verfahrenshilfe eine nach den maßgebenden Vorschriften beizufügende Übersetzung fehlt, ist das Ersuchen mit der Bitte um Beifügung einer deutschsprachigen Übersetzung zurückzusenden. Bei Ersuchen nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung ist nach deren Artikel 9 Absatz 1 zu verfahren.