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§ 102
Durchführung der Zustellung
Durchführung der Zustellung
(1) Die Zustellung ist unabhängig von der verwendeten Sprache des zuzustellenden Schriftstücks durchzuführen.
(2) Ist beantragt, die Zustellung nach deutschem Recht zu erledigen (Nummer 5.1 des Formblatts A), so ist nach den §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Ist beantragt, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen (Nummer 5.2 des Formblatts A), so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dies mit deutschem Recht vereinbar ist. Ist die beantragte Form der Zustellung mit deutschem Recht nicht vereinbar und ist auch nicht hilfsweise eine Zustellung nach deutschem Recht beantragt, so sind der Antrag und das zuzustellende Schriftstück mit dem Formblatt F an die Übermittlungsstelle zurückzusenden. Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.