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§ 101
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
Belehrung des Zustellungsempfängers über das Annahmeverweigerungsrecht
(1) Die Empfangsstelle belehrt den Zustellungsempfänger bei der Zustellung mit dem Formblatt L über ein bestehendes Annahmeverweigerungsrecht, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die der Empfänger versteht (Artikel 12 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).
(2) Das Formblatt L ist stets in deutscher Sprache und in einer Amtssprache des Übermittlungsstaats zu verwenden (Nummer 7.1 des Formblatts A). Bei Anzeichen dafür, dass der Empfänger eine Amtssprache eines weiteren Mitgliedstaats versteht, ist das Formblatt L auch in dieser Sprache beizufügen. Anzeichen für Sprachkenntnisse des Empfängers ergeben sich insbesondere aus Nummer 7.2 des Formblatts A.
(3) Die Empfangsstelle trägt in allen beizufügenden Sprachfassungen des Formblatts L in Abschnitt II ihre Anschrift ein.