§ 100  
Arten der Zustellung


(1) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Die Zustellung wird bewirkt
 
  1. durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder

  2. in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.
(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.