Aktueller Inhalt:
§ 100
Arten der Zustellung
Arten der Zustellung
(1) Die Art der Zustellung bestimmt sich nach dem Zustellungsantrag. Die Zustellung wird bewirkt
- durch Anwendung der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung oder
- in einer besonderen, die Wünsche der Übermittlungsstelle beachtenden Form, sofern diese mit deutschem Recht vereinbar ist.
(2) Die im sonstigen Rechtshilfeverkehr übliche Unterscheidung zwischen formloser und förmlicher Zustellung findet nicht statt.