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§ 103
Rasche Durchführung, Nichtzustellung
Rasche Durchführung, Nichtzustellung
(1) Die Empfangsstelle unternimmt alle erforderlichen Schritte, um die Zustellung des Schriftstücks so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Formblatts A, auszuführen.
(2) Die Empfangsstelle dokumentiert im Formblatt K unter Nummer 2, wenn die Zustellung nicht innerhalb eines Monats vorgenommen werden kann und übersendet das Formblatt unverzüglich der Übermittlungsstelle. Sofern sich die Übermittlungsstelle mit dem Formblatt I nach dem Sachstand erkundigt, empfiehlt sich für die Antwort die Verwendung des Formblatts J.
(3) Die Empfangsstelle bemüht sich weiterhin um die Zustellung, sofern die Übermittlungsstelle in Nummer 6.2 des Formblatts A nichts anderes beantragt hat und sofern die Zustellung noch innerhalb einer angemessenen Frist möglich erscheint.
(4) Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, ist der Hinderungsgrund in Nummer 4 des Formblatts K zu dokumentieren und der Übermittlungsstelle mitzuteilen. Eine Kopie des Formblatts K ist zum Vorgang zu nehmen.