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§ 104
Annahmeverweigerung
Annahmeverweigerung
(1) Der Zustellungsempfänger darf gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EU-Zustellungsverordnung die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereits bei der Zustellung verweigern oder der Empfangsstelle innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich oder mit dem Formblatt L die Annahmeverweigerung erklären, sofern das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache abgefasst oder in eine Sprache übersetzt ist, die er versteht.
(2) Die Annahmeverweigerung darf der Empfänger nur damit begründen, dass das zuzustellende Schriftstück nicht in deutscher oder einer anderen Sprache, die er versteht, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt wurde.