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§ 105
Nachweis der Zustellung
Nachweis der Zustellung
(1) Die Empfangsstelle bescheinigt der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K die Zustellung. Das Formblatt ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(2) Sofern die tatsächlich zugestellten Schriftstücke im Zustellungsantrag (Formblatt A) in Nummer 6.1 nicht korrekt bezeichnet worden sind, sind im Formblatt K entweder die tatsächlich zugestellten Schriftstücke konkret anzuführen oder Kopien der zugestellten Schriftstücke mit dem Formblatt zu verbinden. Im Fall der Verbindung von Kopien mit dem Formblatt K ist im Formblatt hierauf zu verweisen. Sofern dem Zustellungsantrag Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt waren, so sind diese anstelle von Kopien zu verwenden.
(3) Erfolgt die Zustellung per Postzustellungsurkunde an den Empfänger persönlich oder erfolgt eine Ersatzzustellung gemäß § 178 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.2 des Formblatts K mit „auf dem Postweg zugestellt“ und in Nummer 1.2.1.2.1 mit „ohne Empfangsbestätigung“ zu dokumentieren. Obgleich das Formblatt für diesen Fall keine weiteren Angaben vorsieht, sind der Empfänger oder Ersatzempfänger, die Anschrift des Empfängers oder Ersatzempfängers und gegebenenfalls auch die Beziehung des Ersatzempfängers zum Empfänger in Nummer 1.2.1.2.2 zu dokumentieren. Eine elektronische Zustellung ist im Formblatt in Nummer 1.2.1.3 zu dokumentieren. Erfolgt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 der Zivilprozessordnung oder durch Niederlegung gemäß § 181 der Zivilprozessordnung, ist dies in Nummer 1.2.1.4 als „auf andere Weise zugestellt“ zu dokumentieren.
(4) Ist in Nummer 8.1 des Zustellungsantrags (Formblatt A) die Rücksendung von Zweitfertigungen der zuzustellenden Schriftstücke beantragt, sind diese dem Formblatt K beizufügen (Artikel 14 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung).
(5) Für eventuell später erforderliche weitere Mitteilungen an die Übermittlungsstelle ist eine Kopie des Formblatts K zum Vorgang zu nehmen. Die in Ausführung der Zustellung entstandenen Schriftstücke, insbesondere die Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt ausgefüllt wird, verbleiben bei der Empfangsstelle.