§ 106  
Beifügung weiterer Schriftstücke


(1) Wird die Zustellung in einer besonderen Form beantragt, können dem Formblatt K auf Verlangen der Übermittlungsstelle sachdienliche Anlagen (beispielsweise eine Kopie der Postzustellungsurkunde) beigefügt werden.
 
(2) Betrifft die Zustellung einen Europäischen Zahlungsbefehl nach der EG-Mahnverfahrensverordnung oder erfolgt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 2 der EG-Verordnung für geringfügige Forderungen, sollen dem Zustellungsnachweis auf Anforderung Kopien der Unterlagen, auf deren Grundlage das Formblatt K ausgefüllt wird, beigefügt werden.