Aktueller Inhalt:
§ 107
Nachweis der Nichtzustellung bei Annahmeverweigerung
Nachweis der Nichtzustellung bei Annahmeverweigerung
(1) Erklärt der Empfänger bereits beim Zustellungsversuch die Annahmeverweigerung, dokumentiert die Empfangsstelle dies im Formblatt K unter Nummer 3 und sendet das Formblatt möglichst zusammen mit den zuzustellenden Schriftstücken an die Übermittlungsstelle zurück.
(2) Eine nachträgliche Annahmeverweigerung muss der Empfänger schriftlich gegenüber der Empfangsstelle erklären. Für die Erklärung kann er das Formblatt L benutzen.
(3) Bei der nachträglichen Annahmeverweigerung dokumentiert die Empfangsstelle im Formblatt K unter Nummer 1 die durchgeführte Zustellung und unter Nummer 3 die Annahmeverweigerung. Bei der Rücksendung des Formblatts K an die Übermittlungsstelle ist möglichst auch das zuzustellende Schriftstück beizufügen und, sofern der Empfänger im Formblatt L Angaben zu seinen Sprachkenntnissen gemacht hat, auch eine Kopie dieses Formblatts.
(4) Erklärt der Empfänger die Annahmeverweigerung erst, nachdem der Übermittlungsstelle mit dem Formblatt K bereits die Zustellung bescheinigt worden ist, so ist der Übermittlungsstelle eine Kopie des Formblatts zu übersenden, in der die nachträgliche Annahmeverweigerung unter Nummer 3 ergänzt ist. Die nachträglichen Änderungen sind mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.
(5) Das Formblatt A ist mit Kopien der Schlussverfügung zu den Akten zu nehmen.