Aktueller Inhalt:
§ 94
Form und Sprache
Form und Sprache
(1) Der Antrag muss mit dem Formblatt A gestellt werden. Die vorgedruckten Teile können in jeder im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung existierenden Amtssprache abgefasst sein. Die Eintragungen im Formblatt müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
(2) Mitteilungen an den Übermittlungsstaat sind in einer Sprache vorzunehmen, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat (Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der EU-Zustellungsverordnung). Diese Sprachen ergeben sich aus dem Länderteil.