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§ 95
Empfangsbestätigung
Empfangsbestätigung
Die Empfangsstelle hat der Übermittlungsstelle den Eingang des Zustellungsantrags innerhalb von sieben Tagen mit dem Formblatt D zu bestätigen. Die Bestätigung ist mit Unterschrift oder einem Abdruck des Dienststempels oder Dienstsiegels zu versehen.