Aktueller Inhalt:
§ 139
Einziehung von Gerichtskosten
Einziehung von Gerichtskosten
Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann von der Partei betrieben werden, wenn sie aus einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.