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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 139  
Einziehung von Gerichtskosten


Rechtshilfe bei der Einziehung von Gerichtskosten wird von deutschen Behörden regelmäßig nicht geleistet. Die Zwangsvollstreckung wegen solcher Kosten muss auch dann von der Partei betrieben werden, wenn sie aus einer gemäß § 138 für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidung vorgenommen werden soll. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil Bezug genommen.