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§ 140
Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens
Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens
Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Übersendung der Akten, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet Anwendung.