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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 140  
Ersuchen um Abgabe eines deutschen Verfahrens


Soll einem Ersuchen um Abgabe eines bei einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens entsprochen werden, so hat die Übersendung der Akten, auch soweit der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den ausländischen Stellen zugelassen ist, über die Landesjustizverwaltung zu erfolgen. § 69 Absatz 2 bis 5 findet Anwendung.