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§ 141
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens
Soll einem Ersuchen um Übernahme eines ausländischen Verfahrens entsprochen werden, sollte die ersuchende Stelle gebeten werden, dem deutschen Gericht zumindest beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen aller für das Verfahren wesentlichen Aktenvorgänge zu übersenden und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung beizufügen, sofern dem Ersuchen nicht bereits die ausländische Verfahrensakte beigefügt ist.