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Verfahren der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen nach Prüfung und gegebenenfalls nach Behebung von Mängeln weiter, wenn
- der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, nach den für den betreffenden Staat geltenden Vorschriften unmittelbar an die zuständige ausländische Stelle (siehe Länderteil);
- der konsularische Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2);
- der ministerielle Weg vorgeschrieben ist, unmittelbar an die zuständige Landesjustizverwaltung;
- die Übermittlung auf dem diplomatischen Wege zu erfolgen hat, unmittelbar an die zuständige diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, wenn nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist;
- das Ersuchen durch eine deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit erledigt werden soll (§ 14 und Länderteil), unmittelbar an das örtlich zuständige Konsulat oder das Referat für Rechts- und Konsularwesen der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (siehe zu den Amtsbezirken § 13 Absatz 2).
(2) Sofern nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen an die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland der Kurierweg des Auswärtigen Amtes vorgesehen ist, sind diese Sendungen sind mit folgender Anschrift zu versehen:
Auswärtiges Amt
für Botschaft/für Generalkonsulat [Staat/Stadt einfügen]
[sofern bekannt: Geschäftszeichen der Auslandsvertretung]
Kurstraße 36
10117 Berlin
Ist nach dem Länderteil für die Übermittlung der Ersuchen der "Postweg" vorgesehen, soll der Kurierweg nur ausnahmsweise benutzt werden (etwa bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis, zur Sicherung von Personen, wegen Unsicherheit der Postverhältnisse im ersuchten Staat). Statt des normalen Postweges ist insbesondere im Postverkehr mit dem außereuropäischen Ausland der "Luftpostweg" zu wählen, wenn hierdurch eine nicht unwesentliche Beschleunigung zu erwarten ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung vorzulegen, wenn
- eine Beteiligung von Bundesbehörden aus besonderen Gründen angezeigt erscheint (beispielsweise, wenn der Inhalt des Ersuchens aus politischen oder rechtlichen Gesichtspunkten dazu Anlass bietet oder Zweifel über die Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe oder über die Art, in der um diese nachzusuchen ist, bestehen). In diesen Fällen sind die Gründe für die Vorlage näher darzulegen. Im Übrigen ist das Ersuchen zur Weiterleitung vorbereitet mit dem etwa erforderlichen Begleitschreiben vorzulegen;
- ohnehin eine Mitwirkung der Landesjustizverwaltung oder des Auswärtigen Amtes erforderlich ist (beispielsweise, wenn für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 erforderlich ist);
- für ein ausgehendes Ersuchen eine Vorlage bei der Landesjustizverwaltung nach den Angaben in diesem Abschnitt oder im Länderteil angeordnet ist.