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Aufgaben der Prüfungsstelle
(1) Die Prüfungsstelle hat festzustellen, ob die maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts, der völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie dieser Verwaltungsvorschrift beachtet sind. Ferner ist zu prüfen, ob das Ersuchen und seine Anlagen vollständig und so gehalten sind, dass auch eine mit dem deutschen Recht nicht vertraute Stelle das Ersuchen unschwer erledigen kann.
(2) Bestehen gegen die Absendung des Ersuchens wegen Gefährdung der staatlichen Sicherheit oder von Hoheitsrechte Bedenken, ist - unabhängig vom Übermittlungsweg - zunächst der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Die besonderen Regelungen für Zustellungen an Angehörige deutscher Auslandsvertretungen oder an ausländische Staaten sowie ausländische Diplomaten sind zu beachten (§§ 15, 38, 54).