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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

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§ 66  
Vollstreckbarerklärung von Prozesskosten


(1) Die in Artikel 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 bezeichneten Kostenentscheidungen, durch die ein Kläger zur Kostentragung verurteilt worden ist, werden in den Vertragsstaaten von Amts wegen kostenfrei für vollstreckbar erklärt. Für Kostenentscheidungen, denen ein nur vorläufig vollstreckbarer Titel zugrunde liegt, gilt dies nicht.

(2) Beantragt eine Partei die Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, so bereitet das Gericht erster Instanz den von der zuständigen deutschen diplomatischen Vertretung zu stellenden Antrag im Wortlaut und mit den entsprechenden Anlagen vor. In diesem Antrag führt das Gericht die Beträge einzeln auf, für die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird. Die Anschrift der zuständigen ausländischen Stelle kann offen bleiben. Eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses (§§ 104, 105 der Zivilprozessordnung; § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954) und eine Ausfertigung des entscheidenden Teils der zugrundeliegenden rechtskräftigen Entscheidung sind als Anlagen beizufügen. Für die Ausfertigungen dürfen Vordrucke nicht verwendet werden. Die Ausfertigungen sind mit dem Zeugnis der Rechtskraft zu versehen. Die inländische Vollstreckungsklausel ist wegzulassen.

(3) Erforderliche Übersetzungen der Anlagen werden nur in dem Fall, dass eine anderweitige Vereinbarung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Nummer 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 vorliegt, von dem Gericht beschafft. Im Übrigen beschafft die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Übersetzungen gegen Zusage der Kostenübernahme.

(4) Das Gericht legt der Landesjustizverwaltung den Antrag der Partei und den nach Absatz 2 Satz 1 für die Auslandsvertretung vorbereiteten Antrag einschließlich Anlagen und ein Begleitschreiben vor. Im Begleitbericht sind der Name und die Amtsbezeichnung des Beamten der Geschäftsstelle anzugeben, der das Rechtskraftzeugnis erteilt hat, damit der höchste Justizverwaltungsbeamte im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die dort vorgesehene Zuständigkeitsbescheinigung erteilen kann. Der Begleitbericht muss ferner Angaben über die Staatsangehörigkeit des Klägers, seinen Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Sachentscheidung und über seinen jetzigen Wohnsitz enthalten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, soweit nach bilateralen Verträgen und den zu ihrer Ausführung erlassenen Rechtsakten ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung deutscher Kostenentscheidungen gegen einen Kläger auf diplomatischem Wege gestellt werden kann.

(6) Im Verhältnis zu einzelnen Staaten ist vereinbart, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der bezeichneten Kostenentscheidungen auch durch die beteiligte Partei unmittelbar bei der zuständigen ausländischen Behörde gestellt werden kann (siehe Länderteil). Die Absätze 2 bis 4 gelten für die Formerfordernisse auch hier, soweit sich nicht aus dem Länderteil ausdrücklich etwas anderes ergibt. 

(7) Geht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts ein Gesuch auf Herbeiführung der Vollstreckbarerklärung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein, dem ein rechtskräftiger Schuldtitel zugrunde liegt, so ist der Gerichtskasse alsbald unter Beifügung der Akten davon Kenntnis zu geben und ihr anheimzustellen zu prüfen, ob wegen etwa rückständiger Gerichtskosten auch die Vollstreckbarerklärung zu Gunsten der Staatskasse herbeigeführt werden soll (§ 67 Absatz 3). Die Gerichtskasse hat ihre Äußerung binnen einer Woche einzureichen. Die Gerichtskasse ist im Übrigen jederzeit befugt, wegen der in einem anderen Vertragsstaat einzuziehenden Gerichtskosten die Vollstreckbarerklärung des nach § 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zum Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 zu erwirkenden Festsetzungsbeschlusses herbeizuführen.

(8) Ist die Vollstreckbarerklärung erwirkt, so ist es Aufgabe des Gläubigers, die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Wegen hierfür bestehender Sondervereinbarungen wird auf den Länderteil verwiesen.