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§ 65
Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Zwangsvollstreckung aus einem deutschen vollstreckbaren Titel im Ausland kann nur der Gläubiger betreiben, indem er im Ausland ein entsprechendes Verfahren beantragt. Deutsche Behörden ersuchen ausländische Behörden in der Regel nicht um Vollstreckungshilfe, da keine allgemeinen Vereinbarungen zur Vollstreckungshilfe bestehen.
(2) In einem deutschen Vollstreckungsverfahren können Ersuchen um Rechtshilfe gestellt werden, soweit sie nicht auf die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Ausland gerichtet sind.