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Einziehung von Gerichtskosten
(1) Die für die Übersendung der Kostenrechnung zuständige Behörde kann einen im Ausland wohnhaften Kostenschuldner unmittelbar auffordern, die Gerichtskosten zu bezahlen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so kann die die Gerichtskosten einziehende Behörde die Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zur gütlichen Herbeiführung der Zahlung (Absatz 2) oder zur zwangsweisen Einziehung (Absatz 3) in Anspruch nehmen.
(2) Die Prüfungsstelle entscheidet, ob die Hilfe der Auslandsvertretung in Anspruch genommen wird, um die freiwillige Zahlung durch den Kostenschuldner herbeizuführen. Dem Ersuchen der die Gerichtskosten einziehenden Behörde ist eine besondere Kostenrechnung beizufügen, in der zu vermerken ist, dass der Kostenbetrag sich um die Gebühren und Auslagen der Auslandsvertretung erhöht. In dem Ersuchen ist die Auslandsvertretung auch um Mitteilung etwaiger Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu bitten. Die Prüfungsstelle leitet das Ersuchen unmittelbar an die zuständige Auslandsvertretung.
(3) Sobald im Fall des Artikels 18 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 die Entscheidung über die Gerichtskosten für vollstreckbar erklärt ist (§ 8 des Ausführungsgesetzes vom 18. Dezember 1958 zu diesem Übereinkommen, § 66 Absatz 4), können die Gerichtskosten mit Hilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Ausland beigetrieben werden. Dasselbe gilt nach einigen bilateralen Verträgen. Bevor die für die Gerichtskosteneinziehung zuständige Behörde ein solches Ersuchen stellt, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob die mit der Beitreibung verbundenen, im Allgemeinen recht hohen Aufwendungen in angemessenem Verhältnis zu dem geschuldeten Betrag stehen. Das Ersuchen ist der Prüfungsstelle vorzulegen; die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist beizufügen. In einigen Staaten gilt ein vereinfachtes Beitreibungsverfahren (siehe Länderteil).