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§ 68
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens
Ersuchen um Abgabe eines ausländischen Verfahrens
(1) Ersuchen um Abgabe eines bei einer ausländischen Behörde anhängigen Verfahrens sind, soweit nicht ausnahmsweise auch dafür der unmittelbare Verkehr zugelassen ist, in Form einer Denkschrift (§ 25) mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
(2) Ausländische Stellen geben in der Regel ihre Akten nicht an deutsche Gerichte heraus. Deutsche Gerichte sollten daher in ihrem Ersuchen die Bitte aussprechen, ihnen zumindest beglaubigte Abschriften aller wesentlichen Aktenvorgänge und eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung zu übersenden.