Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
- Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
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Deutsch-dänische Vereinbarung vom 1. Juni 1910 in der Fassung des Notenwechsels vom 6. Januar 1932 (RGBl. 1910 S. 871, 873, RGBl. 1932 II S. 20, BGBl. 1960 II S. 1853) und die weitere Vereinbarung vom 1. Juni 1914 (RGBl. S. 205, BGBl. 1960 II S. 1853)
- Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Sie werden auf Antrag des Gläubigers im Wege der Rechtshilfe vollstreckt. Der Antrag des Gläubigers ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Er kann bereits dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung beigefügt werden. Aufgrund des Antrags findet die Vollstreckung nur in bewegliche körperliche Sachen statt. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1914 ist bei ausgehenden Ersuchen von dem Gläubiger ein Kostenvorschuss zu erheben, der für die Gebühren und Auslagen des Vollstreckungsbeamten Deckung bietet. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. - Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1988 II S. 98)
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 56); insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)
- Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2015 I S. 1474)
II. Ausgehende Ersuchen
- Zustellung
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Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
- durch ausländische Stellen:
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Zustellungsanträge sind an das Gericht der Färöer in Tórshavn zu richten (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 24 HZÜ):
Retten på Færøerne
C. Pløyensgøta 1
110 Tórshavn
Färöer -
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer, färöischer oder dänischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ), die stets nur hilfsweise für den Fall zu beantragen ist, dass die formlose Zustellung nicht möglich ist, ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die dänische oder färöische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ; § 26 ZRHO). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom Gericht in Färöer auf Kosten des deutschen Gerichts beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
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Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an das Gericht in Färöer (Artikel 1 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
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- Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
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Rechtshilfeersuchen sind an das Gericht der Färöer in Tórshavn, Retten på Færøerne, C. Pløyensgøta 1, 110 Tórshavn, Färöer, zu richten. (Artikel 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ)
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Es empfiehlt sich, den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in die dänische Sprache beizufügen. Für Begleitschreiben ist keine Übersetzung erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän.Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
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Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Stelle (Artikel 1 der dt.-dän.Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
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Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist anzugeben, welche Partei die Vernehmung beantragt hat.
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das dänische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Dänemark hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach dänischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den Behörden in Färöer Zwang angewandt werden.
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- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kopenhagen erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
- durch ausländische Stellen:
III. Eingehende Ersuchen
- Zustellung
- durch zuständige Stelle:
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Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
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Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
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Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden färöischen Behörde beschafft (Artikel 3 Absatz 2 dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910). -
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
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Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
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- durch zuständige Stelle:
- Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
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Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an den Präsidenten des Landgerichtes übermittelt (Artikel 1, 2 Absatz 1 der dt.-dän.Vereinbarung vom 1. Juni 1910).
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Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 1 der dt.-dän.Vereinbarung vom 1. Juni 1910, Artikel 31 HBÜ).
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Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ersuchende Behörde (Artikel 1 der dt.-dän.Vereinbarung vom 1. Juni 1910, § 89 ZRHO).
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Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
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- durch zuständige Stelle:
IV. Kosten
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 5 der dt.-dän. Vereinbarung vom 1. Juni 1910 erstattet. Darüber hinaus sehen die färöischen Behörden regelmäßig davon ab, die Erstattung der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen zu verlangen. Demgemäß sind solche Entschädigungen auch den färöischen Behörden nicht in Rechnung zu stellen.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 12.07.2019(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.03.2020 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen
zum Länderteil)