Aktueller Inhalt:
Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffrentlicher Urkunden von der Legalisation ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kirgisistan am 7. Oktober 2024 in Kraft getreten.
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
2. Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1997 II S. 1521); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
- Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO. - Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2004 II S. 1112)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO), aber wegen praktischer Schwierigkeiten in Kirgisistan nicht durchführbar.
- durch ausländische Stellen:
- Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
- Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).
Die Botschaft wird zunächst versuchen, formlos zuzustellen, sofern in dem Begleitschreiben nicht ausdrücklich die ausschließliche Zustellung durch kirgisische Stellen gewünscht wird.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bischkek kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem kirgisischen Außenministerium aus dem Jahr 2007 Anträge auf formlose Zustellung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft. Im Zustellungsantrag sollte auf diese Vereinbarung Bezug genommen werden.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht der Kirgisischen Republik" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Bischkek auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach kirgisischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den kirgisischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bischkek erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
- Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
- Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ). - Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ; § 1 HZPÜAG).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV. Kosten
Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
Darüber hinaus werden Kosten aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen gegenseitig nicht erstattet.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 31.01.2024(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde am 11.11.2024 aktualisiert (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)