Aktueller Inhalt:
I. Rechtsgrundlagen
1. Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2. Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1982 II S. 539, 998; Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
- Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518, 1971 II S. 467); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)
- Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1970 II S. 1045)/Artikel 7 des Übereinommens ist zu beachten
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)
II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 50 ZRHO).
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist "The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Registration Department, Coleridge Street, Bridgetown, Barbados, W.I." (Artikel 2 HZÜ).
- Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
- Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
- Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Zentrale Behörde ist "The Registrar of the Supreme Court of Barbados, Registration Department, Coleridge Street, Bridgetown, Barbados, W.I." (Artikel 2 HBÜ).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
- Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
- Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
- Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
- Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
- Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
- Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
- Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG). - Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.
IV. Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 05.06.2014(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 28.08.2014 eingestellt (vgl. auch die Vorbemerkungen zum Länderteil)