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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
Tunesien


Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist aufgrund des Einspruchs der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beitritt der Tunesischen Republik zwischen der Bundesrepubllik Deutschland und der Tunesischen Republik nicht in Kraft getreten


 

I. Rechtsgrundlagen
 

  1. Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2018 II S. 168); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
  2. Beweisaufnahme

    Deutsch-tunesischer Vertrag vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125); Ausführungsgesetz vom 29. April 1969 (BGBl. 2001 I S. 1887) 
  3. Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)

  

IIAusgehende Ersuchen
 

1. Zustellung

        • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).
        • durch ausländische Stellen:
      1. Zentrale Behörde ist das
        Ministère de la Justice
        31 Boulevard Bab Bnet
        1019 Tunis
        Tunesien
        (Artikel 2 HZÜ).
      2. Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder arabischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die arabische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
      4. Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

          Die deutsche Botschaft in Tunis kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
           

 2. Beweisaufnahme

        • durch ausländische Stellen:
      1. Rechtshilfeersuchen sind an den „Procureur Général de la République (Generalstaatsanwalt der Republik) zu richten (Artikel 19 Absatz 1, 2 Nummer 2 deutsch-tunesischer Vertrag).
      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die französische Sprache erforderlich (Artikel 20 Absatz 1 deutsch-tunesischer Vertrag, Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag). Die Übersetzung ist von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter als richtig zu bescheinigen (Artikel 20 Absatz 2 deutsch-tunesischer Vertrag).
      3. Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Tunis auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.                       
        • durch deutsche Auslandsvertretungen:

          Die Durchführung von Rechtshilfeersuchen durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 26 deutsch-tunesischer Vertrag). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Tunis nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  

III. Eingehende Ersuchen

1. Zustellung

        • durch zuständige Stelle:
      1. Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
      2. Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
      3. Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
      4. Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
               

2. Beweisaufnahme

        •  durch zuständige Stelle:
      1. Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 19 deutsch-tunesischer Vertrag).
      2. Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich (Artikel 20 Absatz 1 deutsch-tunesischer Vertrag, Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag). Die Übersetzung ist von einem amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter als richtig zu bescheinigen (Artikel 11 Absatz 2 deutsch-tunesischer Vertrag).

        Tunesischen Ersuchen werden in der Regel Übersetzungen in die französische Sprache beigefügt sein (Nummer 1 des Protokolls zum Vertrag).
      3. Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

 

IV. Kosten


Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und des Artikels 25 des deutsch-tunesischen Vertrags erstattet.

 

Bundesamt für Justiz                                                 Stand der Bearbeitung: 23.03.2020(Fn 1) 

 


Fußnoten :

 Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online: 
           Dieser Länderabschnitt wurde am 16.07.2020 aktualisiert (vgl. auch die
           Vorbemerkungen zum Länderteil)