Aktueller Inhalt:
Simbabwe
I. Rechtsgrundlagen
- Zustellung
- - Beweisaufnahme
- - Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen)
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II. Ausgehende Ersuchen
1. Zustellung
- Postzustellungen sind nicht zulässig.
- durch ausländische Stellen:
- Zustellungsanträge sind an "The Attorney General, Causeway, Zimbabwe" zu richten.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
- Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Harare auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Harare kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2. Beweisaufnahme
- durch ausländische Stellen:
- Rechtshilfeersuchen sind an "The Attorney General, Causeway, Zimbabwe" zu richten.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
- Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Harare auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
- durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Harare erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III. Eingehende Ersuchen
1. Zustellung
- durch zuständige Stelle:
- Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
- Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO). - Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2. Beweisaufnahme
- durch zuständige Stelle:
- Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
- Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
- Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV. Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Bundesamt für Justiz Stand der Bearbeitung: 23.12.2015(Fn 1)
Fußnoten :
Fn1: Anmerkung der Redaktion IR-Online:
Dieser Länderabschnitt wurde neu gefasst und am 29.02.2016 eingestellt (vgl. auch die
Vorbemerkungen zum Länderteil)