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Weltkugel
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Internationale Rechtsvorschriften

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die internationalen Rechtsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.
§ 146  
Umfang der Kostenerstattungspflicht


(1) Im Anwendungsbereich der EU-Zustellungsverordnung und der EU-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung von Ersuchen grundsätzlich keine Kosten verlangt werden (Artikel 15 Absatz 1 der EU-Zustellungsverordnung und Artikel 22 Absatz 1 der EU-Beweisaufnahmeverordnung). Satz 1 gilt nicht für Kosten nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-Zustellungsverordnung sowie nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-Beweisaufnahmeverordnung. Ein Kostenvorschuss darf nach der EU-Beweisaufnahmeverordnung nur für die Stellungnahme eines Sachverständigen erhoben werden. Für die Anforderung des Vorschusses gilt § 128a Absatz 4.
 
(2) Nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 darf nur die Erstattung von Auslagen verlangt werden, die durch die Erledigung in einer besonderen Form oder wegen der Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers entstanden sind. Nach Artikel 14 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 darf nur die Erstattung von Kosten verlangt werden, die entweder durch die Erledigung in einer besonderen Form oder für die Entschädigung von Sachverständigen und Dolmetschern angefallen sind. Nach Artikel 16 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 können darüber hinaus auch Zeugenentschädigungen verlangt werden. Im Übrigen wird auf den Länderteil verwiesen.
 
(3) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen die Erstattung verlangen. Letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.
 
(4) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (siehe Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.