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§ 147
Kostenschuldner
Kostenschuldner
(1) Kostenschuldner der Rechtshilfekosten ist der ersuchende Staat. Ein Kostenvorschuss ist nicht einzufordern.
(2) Ist in dem Ersuchen ausnahmsweise die Bitte ausgesprochen, die Rechtshilfekosten von einer Privatperson einzuziehen, oder wird gleichzeitig die Miteinziehung von Kosten, die im ersuchenden Staat erwachsen sind, erbeten, so ist das Ersuchen der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.