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§ 148
Verfahren bei der Einziehung
Verfahren bei der Einziehung
(1) Soweit gemäß § 146 erstattungspflichtige Kosten entstanden sind, ist eine Kostenrechnung ohne Angabe des Kostenschuldners zu fertigen und den Erledigungsstücken beizufügen. In dem Begleitschreiben an die ersuchende Behörde (§ 7 Nummer 1 Buchstabe b, § 88) ist die Bitte auszusprechen, die in der Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. Für die Anforderung von kleinen Kostenbeträgen gelten die hierfür erlassenen allgemeinen Vorschriften. Ist danach von einem Erstattungsantrag abzusehen, braucht eine Kostenrechnung nicht beigefügt zu werden.
(2) An die Erstattung der Kosten ist in regelmäßigen Abständen zu erinnern. Gehen die Kosten trotz Erinnerung nicht innerhalb eines Jahres bei der Gerichtskasse ein, ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(3) Eine Gebühr nach den Nummern 1321 und 1322 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist nur zu erheben, wenn im vertraglosen Rechtshilfeverkehr beiderseits die Erstattung von Kosten verlangt wird. Die Gebühr wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Prüfungsstelle festgesetzt.