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§ 145
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
Ersuchen um zeitweilige Aktenüberlassung
(1) Akten über bürgerliche Rechtsangelegenheiten dürfen mit Erlaubnis der Prüfungsstelle vorübergehend österreichischen oder schweizerischen Gerichten überlassen werden. Die Akten sind hierzu mit einem für das österreichische oder schweizerische Gericht bestimmten Schreiben der Prüfungsstelle vorzulegen. Die Prüfungsstelle leitet das Schreiben mit den Akten an das ersuchende Gericht weiter, wenn sie keine Bedenken gegen die zeitweilige Überlassung der Akten hat. In Zweifelsfällen ist der Landesjustizverwaltung zu berichten.
(2) In allen übrigen Fällen sind Ersuchen ausländischer Behörden um zeitweilige Überlassung von Akten unerledigt der Landesjustizverwaltung zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Wird die Aktenübersendung durch die Landesjustizverwaltung bewilligt, so hat die versendende Stelle wichtige Aktenvorgänge in Abschrift oder Kopie zurückzubehalten.