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§ 144
Ersuchen um Rechtsauskunft
Ersuchen um Rechtsauskunft
Außerhalb des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen sind Ersuchen um Rechtsauskunft oder Beschaffung von Rechtsgutachten unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.